2026-07-31 Aktuelle Nachrichten aus Deutschland und der Welt.
Scrabble-Steine mit dem Wort Compliance auf einem hölzernen Untergrund als Symbol für Regulierung.

EU-KI-Verordnung: Diese Prüfungen sind jetzt entscheidend

Ab 2. August 2026 ist der überwiegende Teil der EU-KI-Verordnung anwendbar. Unternehmen, Behörden und Beschäftigte in Deutschland sollten deshalb jetzt klären, welche KI-Systeme sie einsetzen, welche Rolle sie rechtlich einnehmen und welcher Risikoklasse die Anwendungen zuzuordnen sind. Entscheidend bleibt die konkrete Nutzung: Nicht jede Vorschrift gilt ab Sonntag automatisch für jedes KI-Produkt.

Kurz vor dem Stichtag sind vor allem vier Punkte wichtig:

  • Anbieter und betriebliche Nutzer haben unterschiedliche Pflichten.
  • Die Risikoklasse bestimmt Umfang und Dringlichkeit der Anforderungen.
  • Bereits eingesetzte Werkzeuge gehören in ein vollständiges Systeminventar.
  • Übergangs- und mögliche Änderungsregelungen müssen gesondert geprüft werden.

Der 2. August 2026 ist ein wichtiger, aber kein einheitlicher Starttermin

Artikel 113 der Verordnung (EU) 2024/1689 legt die grundsätzliche Anwendung ab dem 2. August 2026 fest. Das Regelwerk folgt jedoch einem gestaffelten Zeitplan: Bestimmungen zu verbotenen KI-Praktiken und zur KI-Kompetenz gelten bereits seit 2025. Weitere Vorschriften wurden ebenfalls früher anwendbar, während einzelne Anforderungen erst später greifen.

Der Stichtag darf daher weder unterschätzt noch pauschalisiert werden. Für die Prüfung zählen neben dem Kalenderdatum insbesondere die Funktion des Systems, sein Einsatzgebiet, der Zeitpunkt seiner Bereitstellung und mögliche Übergangsbestimmungen.

Auch die aktuelle Rechtslage ist wichtig. Unternehmen sollten sich nicht allein auf ältere Projektpläne oder Zusammenfassungen verlassen, sondern prüfen, ob bis zum Stichtag ergänzende Leitlinien, nationale Zuständigkeiten oder Änderungen am europäischen Rechtsrahmen veröffentlicht wurden.

Anbieter und Deployer tragen unterschiedliche Verantwortung

Als Anbieter gilt vereinfacht, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Ein Deployer setzt ein System dagegen unter eigener Verantwortung beruflich ein. Die Verordnung verwendet damit einen weiteren Begriff als den rein technischen Betreiber.

Ein Unternehmen kann je nach Konstellation sogar die Rolle wechseln. Das kann beispielsweise geschehen, wenn es ein fremdes System wesentlich verändert, dessen Zweck neu bestimmt oder es unter eigener Bezeichnung anbietet. Verträge und Produktbeschreibungen allein entscheiden die Einordnung nicht; maßgeblich sind auch die tatsächlichen Abläufe.

Beschäftigte benötigen deshalb klare interne Zuständigkeiten. Wer darf neue KI-Werkzeuge freigeben? Wer kontrolliert Eingabedaten und Ergebnisse? An wen werden Fehlfunktionen oder auffällige Entscheidungen gemeldet? Ohne festgelegte Verantwortliche bleiben selbst vorhandene Richtlinien im Arbeitsalltag wirkungslos.

Die Risikoklasse entscheidet über die konkreten Pflichten

Die Europäische Kommission beschreibt den AI Act als risikobasiertes Regelwerk. Es unterscheidet insbesondere verbotene Praktiken, Hochrisiko-KI, Anwendungen mit besonderen Transparenzanforderungen und Systeme mit geringem oder minimalem Risiko.

EU-KI-Verordnung: Diese Prüfungen sind jetzt entscheidend

Hochrisiko-KI kann unter anderem in sensiblen Bereichen wie Beschäftigung, Bildung, kritischer Infrastruktur oder bestimmten öffentlichen Leistungen vorkommen. Doch nicht jedes Werkzeug in diesen Bereichen ist automatisch hochriskant. Zweck, Funktionsweise und rechtliche Einstufung müssen im Einzelfall geprüft werden.

Beispiele aus dem Arbeitsalltag

Ein Textassistent für interne Formulierungen kann anders einzuordnen sein als ein System, das Bewerbungen vorsortiert, Beschäftigte bewertet oder über den Zugang zu einer Leistung mitentscheidet. Auch Chatbots, Bildgeneratoren oder Analysewerkzeuge können Transparenz-, Datenschutz-, Urheberrechts- und Mitbestimmungsfragen auslösen, ohne deshalb zwangsläufig Hochrisiko-KI zu sein.

Die KI-Verordnung ersetzt zudem weder die Datenschutz-Grundverordnung noch das Arbeitsrecht. Betriebsrat, Datenschutzbeauftragte, Informationssicherheit und Fachabteilungen können parallel einzubeziehen sein.

Diese Unterlagen und Abläufe sollten jetzt geprüft werden

Ein belastbarer Kurzcheck beginnt nicht bei einzelnen Produktnamen, sondern bei den tatsächlichen Einsatzprozessen:

  • Alle genutzten KI-Systeme einschließlich kostenloser, eingebetteter und testweise eingesetzter Werkzeuge erfassen.
  • Anbieter, Deployer und weitere Beteiligte für jedes System vertraglich und tatsächlich bestimmen.
  • Zweck, Nutzerkreis, betroffene Personen und verarbeitete Daten dokumentieren.
  • Risikoklasse und mögliche Ausnahmen nachvollziehbar begründen.
  • Interne Freigaben, Änderungsprozesse und Verantwortliche festlegen.
  • Menschliche Aufsicht so organisieren, dass Entscheidungen überprüft und korrigiert werden können.
  • Protokolle, technische Dokumentation und Herstellerinformationen auf Vollständigkeit kontrollieren.
  • Beschäftigte passend zu Aufgabe und System schulen und Meldewege für Vorfälle einrichten.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen sogenannte Schatten-KI und Funktionen, die unbemerkt durch Softwareaktualisierungen aktiviert wurden. Ein Inventar ist nur dann hilfreich, wenn Fachbereiche, Einkauf und IT ihre tatsächlichen Werkzeuge offenlegen.

Übergangsregeln verhindern pauschale Aussagen über sämtliche KI-Produkte

Welche Pflicht ab dem 2. August gilt, hängt von Rolle, System, Risikoklasse und Einsatzgebiet ab. Für bestimmte bereits bereitgestellte Systeme, besondere Produktgruppen oder einzelne Vorschriften können abweichende Fristen und Voraussetzungen gelten. Eine allgemeine Aussage, ab Sonntag müsse jedes bestehende KI-Produkt sämtliche Anforderungen vollständig erfüllen, wäre daher irreführend.

Der nächste überprüfbare Meilenstein ist der 2. August 2026 selbst. Verantwortliche sollten dann die konsolidierte Fassung der Verordnung, Veröffentlichungen der Europäischen Kommission und die in Deutschland geltenden Zuständigkeits- oder Übergangsregelungen mit ihrem Systeminventar abgleichen.

Quelle: EUR-Lex – Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union

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