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Einigungsvertrag 1990: Wie der 31. August den 3. Oktober festlegte

Am 31. August 1990 unterzeichneten die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik in Berlin den Einigungsvertrag. Er bestimmte, wie der Beitritt der DDR am 3. Oktober vollzogen werden sollte – von der Wiedererrichtung der Länder über die Geltung des Bundesrechts bis zu Verwaltung, Eigentum und Kultur. Vor der staatlichen Einheit mussten jedoch noch die Parlamente zustimmen.

Von der Redaktion von Vielohrsophen.de | Stand: 31. August 2026

Das Wesentliche

  • Der Vertrag machte den Beitritt der DDR zum 3. Oktober 1990 rechtlich umsetzbar.
  • Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen wurden Länder der Bundesrepublik.
  • Anlagen regelten, welches Bundesrecht sofort, verändert oder erst später gelten sollte.
  • Eigentum, Verwaltung, öffentlicher Dienst, Wissenschaft und Kultur erhielten besondere Übergangsregeln.
  • Der Zwei-plus-Vier-Vertrag behandelte dagegen die außenpolitischen Bedingungen der Einheit.

Berlin am 31. August 1990: Aus dem politischen Ziel wurde ein Rechtsplan

Die Unterzeichnung in Berlin war mehr als ein symbolischer Termin. Der Einigungsvertrag übersetzte die bereits politisch beschlossene Vereinigung in konkrete Rechtsregeln. Die beim Bundesministerium der Justiz und beim Bundesamt für Justiz veröffentlichte amtliche Fassung dokumentiert den Vertragsschluss und die umfangreichen Bestimmungen zur Herstellung der staatlichen Einheit.

Im Sommer 1990 liefen mehrere Prozesse gleichzeitig. Die Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion war bereits am 1. Juli in Kraft getreten. Die Volkskammer hatte am 23. August den Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes für den 3. Oktober erklärt. Nun musste festgelegt werden, was dieser Beitritt für Behörden, Gerichte, Beschäftigte, Eigentümer, Hochschulen und Kultureinrichtungen bedeutete.

Der Vertrag bestand deshalb nicht nur aus grundsätzlichen politischen Aussagen. Zu ihm gehörten umfangreiche Anlagen, in denen einzelne Gesetze, Ausnahmen, Fristen und Anpassungen aufgeführt wurden. Gerade diese Detailregeln machten aus dem Datum 3. Oktober einen praktisch vollziehbaren Übergang.

Was der Einigungsvertrag rechtlich erreichen sollte

Die deutsche Einheit wurde nicht durch die Gründung eines völlig neuen Staates hergestellt. Die DDR trat nach dem damaligen Artikel 23 des Grundgesetzes der Bundesrepublik bei. Das Grundgesetz und die staatliche Ordnung der Bundesrepublik wurden damit auf das Beitrittsgebiet erstreckt.

Artikel 1 des Einigungsvertrags verband diesen Schritt ausdrücklich mit dem 3. Oktober 1990. An diesem Tag wurden Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Länder der Bundesrepublik. Zugleich wurden die östlichen und westlichen Bezirke Berlins zu einem Land Berlin zusammengeführt.

Der Vertrag bestimmte außerdem Berlin zur Hauptstadt Deutschlands. Die Entscheidung über den Sitz von Parlament und Regierung blieb einer späteren gesamtdeutschen Regelung vorbehalten. Auch der 3. Oktober wurde als Tag der Deutschen Einheit zum gesetzlichen Feiertag erklärt.

Damit beantwortete der Vertrag drei zentrale Fragen: Zu welchem Zeitpunkt sollte die Einheit gelten, in welcher staatlichen Struktur sollte sie vollzogen werden und nach welchen Regeln sollte der Übergang erfolgen?

Fünf Vertragsbereiche, die den Alltag unmittelbar veränderten

Länder und kommunale Ordnung

Die DDR war seit 1952 vor allem in Bezirke gegliedert. Mit der Einheit entstand wieder eine föderale Struktur aus Ländern. Das war keine bloße Änderung auf Landkarten: Neue Landesparlamente, Ministerien, Gerichte und Verwaltungen mussten aufgebaut und Zuständigkeiten zwischen Bund, Ländern und Kommunen verteilt werden.

Für Bürgerinnen und Bürger änderten sich damit Ansprechpartner und Verwaltungswege. Schulen, Polizei, Kultur und Teile der Justiz wurden nach der föderalen Ordnung grundsätzlich zu Aufgaben der Länder. Der Vertrag lieferte dafür den rechtlichen Rahmen, während der tatsächliche Aufbau weit über den 3. Oktober hinausreichte.

Überleitung von Bundesrecht und Fortgeltung von DDR-Recht

Nicht jedes westdeutsche Gesetz konnte ohne Anpassung von einem Tag auf den anderen angewendet werden. Anlage I des Vertrags führte Bereiche auf, in denen Bundesrecht mit Änderungen, Übergangsfristen oder besonderen Maßgaben in Kraft trat.

Anlage II behandelte Vorschriften der DDR, die vorübergehend weitergelten konnten, sofern sie mit dem Grundgesetz und unmittelbar geltendem Recht der Europäischen Gemeinschaften vereinbar waren. So sollte ein rechtsfreier Raum verhindert werden, ohne sämtliche Unterschiede künstlich zu ignorieren.

Für den Alltag betraf das unter anderem Arbeitsverhältnisse, soziale Sicherung, Wirtschaftsrecht, Gerichtsverfahren und behördliche Genehmigungen. Der Übergang war deshalb kein einzelner juristischer Schalter, sondern ein nach Sachgebieten geordnetes Regelwerk.

Einigungsvertrag 1990: Wie der 31. August den 3. Oktober festlegte

Verwaltung und öffentlicher Dienst

Ministerien, Fachbehörden und andere staatliche Einrichtungen der DDR konnten nicht unverändert fortbestehen. Der Vertrag regelte, welche Aufgaben auf den Bund, die neuen Länder oder andere Träger übergehen sollten und wie mit Personal, Akten und Verwaltungsvermögen umzugehen war.

Für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes entstanden daraus weitreichende Fragen: Wurde eine Einrichtung fortgeführt? Wer übernahm ihre Aufgaben? Galt das bisherige Arbeitsverhältnis weiter? Die Anlagen enthielten dafür differenzierte Bestimmungen, deren Umsetzung häufig weitere Prüfungen und Entscheidungen verlangte.

Eigentum und offene Vermögensfragen

Besonders folgenreich waren die Regeln zu Grundstücken, Unternehmen und Vermögen, die in der DDR enteignet, verstaatlicht oder unter staatliche Verwaltung gestellt worden waren. Der Vertrag bezog die gemeinsame Erklärung der beiden deutschen Regierungen über offene Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 ein.

Daraus entwickelte sich der Grundsatz, früheres Eigentum grundsätzlich zurückzugeben, sofern keine gesetzlichen Ausschlussgründe bestanden. Wo eine Rückgabe nicht möglich oder nicht vorgesehen war, konnten Entschädigungsregeln greifen. Diese Materie führte zu langwierigen Verwaltungsverfahren und prägte Investitionen, Grundstücksgeschäfte und familiäre Eigentumsfragen noch lange nach 1990.

Institutionen, Wissenschaft und Kultur

Der Einigungsvertrag behandelte auch Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Archive, Rundfunk und kulturelle Institutionen. Dabei ging es nicht allein um die Übernahme westdeutscher Organisationsformen. Der Vertrag erkannte die kulturelle Substanz im Beitrittsgebiet als schützenswert an und sah Übergangsregelungen für Einrichtungen vor, deren Zuständigkeit oder Finanzierung neu geordnet werden musste.

Damit wirkte die Einheit unmittelbar in Museen, Theatern, Akademien und wissenschaftlichen Einrichtungen. Welche Institutionen fortgeführt, umgebaut oder auf neue Träger verteilt wurden, entschied sich anschließend in zahlreichen Einzelverfahren.

Einigungsvertrag und Zwei-plus-Vier-Vertrag regelten verschiedene Ebenen

Beide Verträge gehören zum Vereinigungsprozess, erfüllten aber unterschiedliche Aufgaben. Der Einigungsvertrag war ein Vertrag zwischen der Bundesrepublik und der DDR. Er regelte die innerstaatliche Herstellung der Einheit und ihre rechtlichen Folgen.

Der am 12. September 1990 in Moskau unterzeichnete Zwei-plus-Vier-Vertrag verband dagegen die beiden deutschen Staaten mit den vier ehemaligen Besatzungsmächten Frankreich, dem Vereinigten Königreich, den Vereinigten Staaten und der Sowjetunion. Im Mittelpunkt standen Deutschlands Grenzen, sicherheitspolitische Verpflichtungen, der Abzug sowjetischer Streitkräfte und die Beendigung der Rechte der vier Mächte.

Vereinfacht gesagt: Der Einigungsvertrag bestimmte, wie Deutschland im Inneren zusammengeführt wurde. Der Zwei-plus-Vier-Vertrag schuf den außenpolitischen Rahmen und ebnete den Weg zur vollen staatlichen Souveränität.

Warum die Regelungen bis heute nachwirken

Die sichtbarste Folge ist die bis heute bestehende Länderstruktur im Osten Deutschlands. Weniger offensichtlich, aber ebenso wichtig, sind die zahlreichen Übergangsvorschriften, auf die Behörden und Gerichte bei älteren Rechts- und Eigentumsfällen weiterhin zurückgreifen können.

Auch die Geschichte vieler Institutionen lässt sich ohne den Vertrag kaum verstehen. Verwaltungsumbau, Personalentscheidungen, Restitutionsverfahren sowie die Neuordnung von Hochschulen und Kultur wurden durch ihn strukturiert. Nicht jede Entwicklung war mit dem 3. Oktober abgeschlossen; der Vertrag eröffnete vielmehr zahlreiche Verfahren, die erst in den folgenden Jahren umgesetzt wurden.

Seine bleibende Bedeutung liegt deshalb nicht nur im Datum der Unterzeichnung. Er zeigt, wie aus einer politischen Entscheidung eine neue staatliche Wirklichkeit entstand – durch Zuständigkeitsregeln, Fristen, Ausnahmen und konkrete Antworten auf Konflikte des Übergangs.

Vom Vertragsschluss zur staatlichen Einheit

  • 31. August 1990: Bundesrepublik und DDR unterzeichnen den Einigungsvertrag in Berlin.
  • 12. September 1990: Der Zwei-plus-Vier-Vertrag wird in Moskau unterzeichnet.
  • 20. September 1990: Bundestag und Volkskammer stimmen dem Einigungsvertrag zu.
  • 21. September 1990: Der Bundesrat stimmt dem Vertragsgesetz zu.
  • 3. Oktober 1990: Der Beitritt der DDR wird wirksam; Deutschland ist staatlich vereinigt.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz

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