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Eine alte Schreibmaschine mit einem Blatt Papier auf dem 'Tax Return' geschrieben steht.

Steuererklärung 2025: Nach dem 31. Juli zählt schnelles Handeln

Von der Redaktion Vielohrsophen.de | Stand: 2. August 2026

Seit dem 1. August 2026 ist die reguläre Abgabefrist für die Steuererklärung 2025 abgelaufen. Das betrifft vor allem Steuerpflichtige, die zur Abgabe verpflichtet waren und ihre Erklärung ohne steuerliche Beratung einreichen mussten. Wer noch nicht abgegeben hat, sollte jetzt zuerst den eigenen Friststatus klären und die Erklärung möglichst schnell übermitteln.

Für wen der 31. Juli 2026 maßgeblich war

Nach § 149 Abgabenordnung gilt für nicht beratene Steuerpflichtige grundsätzlich eine Frist von sieben Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres. Für die Steuererklärung 2025 endete sie daher mit dem 31. Juli 2026.

Entscheidend ist jedoch, welcher Fall vorliegt:

  • Pflichtveranlagung ohne Beratung: Die reguläre Frist ist abgelaufen.
  • Freiwillige Steuererklärung: Die Siebenmonatsfrist gilt grundsätzlich nicht; hierfür besteht regelmäßig ein längerer Zeitraum.
  • Steuerlich beratener Fall: Es können andere gesetzliche Abgabefristen gelten.
  • Bewilligte Fristverlängerung: Maßgeblich ist der vom Finanzamt bestätigte Termin.

Auch eine Aufforderung des Finanzamts kann eine eigene Frist enthalten. Im Zweifel sollte nicht allein auf allgemeine Kalenderangaben vertraut werden.

Steuererklärung 2025: Nach dem 31. Juli zählt schnelles Handeln

Ein Verspätungszuschlag ist möglich, aber nicht immer automatisch

Eine verspätete Abgabe führt nicht ausnahmslos sofort zu einem Zuschlag. § 152 Abgabenordnung unterscheidet zwischen Fällen, in denen das Finanzamt Ermessen hat, und gesetzlich näher bestimmten Konstellationen, in denen ein Verspätungszuschlag festzusetzen ist. Ausnahmen können ebenfalls relevant sein.

Die Berechnung hängt unter anderem von der festgesetzten Steuer, anrechenbaren Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträgen sowie der Dauer der Verspätung ab. Bei Jahressteuererklärungen sieht das Gesetz grundsätzlich 0,25 Prozent je angefangenem Monat, mindestens jedoch 25 Euro, vor. Ob diese Berechnung im konkreten Fall greift, lässt sich erst nach Prüfung des Einzelfalls sagen.

Was Betroffene jetzt erledigen sollten

Wer eine mögliche Pflichtabgabe versäumt hat, kann die Verzögerung mit diesen Schritten begrenzen:

  1. Abgabepflicht, Beratungsstatus und mögliche Fristverlängerungen prüfen.
  2. Fehlende Belege und Angaben umgehend zusammentragen.
  3. Die Erklärung vollständig und möglichst zeitnah elektronisch übermitteln.
  4. Bereits erhaltene Schreiben des Finanzamts auf besondere Termine kontrollieren.
  5. Bei Zweifeln das zuständige Finanzamt oder eine steuerberatende Stelle kontaktieren.

Der nächste maßgebliche Termin ist nicht für alle Betroffenen gleich: Entscheidend sind nun eine mögliche individuelle Aufforderung, eine bewilligte Verlängerung oder die für beratene beziehungsweise freiwillige Erklärungen geltende Frist.

Quelle: Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz

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