Von der Redaktion Vielohrsophen.de | Stand: 28. August 2026
Seit dem 2. August 2026 gilt die EU-KI-Verordnung grundsätzlich in vollem Umfang. Deutsche Unternehmen müssen nun klären, welche KI-Systeme sie einsetzen, welche rechtliche Rolle sie dabei übernehmen und ob Transparenz- oder Hochrisiko-Pflichten greifen. Einige Vorgaben gelten allerdings schon länger, andere folgen erst 2027.
Die Fristen der EU-KI-Verordnung im Überblick
| Datum | Regelungsbereich |
|---|---|
| 2. Februar 2025 | Allgemeine Bestimmungen, verbotene KI-Praktiken und Pflicht zur KI-Kompetenz |
| 2. August 2025 | Wesentliche Regeln für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck, Aufsicht und Sanktionen |
| 2. August 2026 | Grundsätzliche Anwendung der übrigen Verordnung, darunter Transparenzpflichten und viele Hochrisiko-Vorgaben |
| 2. August 2027 | Bestimmte Pflichten für Hochrisiko-KI, die unter Artikel 6 Absatz 1 fällt, sowie weitere Übergangsfristen |
Der bei EUR-Lex veröffentlichte Verordnungstext regelt die Staffelung in Artikel 113. Die Europäische Kommission erläutert ergänzend Risikoklassen und Verantwortlichkeiten.
Anbieter, Betreiber, Importeur oder Händler: Die Rolle entscheidet
Die Pflichten hängen nicht allein vom eingesetzten Produkt ab:
- Anbieter entwickeln ein KI-System oder lassen es entwickeln und vermarkten es unter eigenem Namen.
- Betreiber verwenden ein KI-System unter eigener Verantwortung, beispielsweise als Arbeitgeber.
- Importeure bringen Systeme eines außerhalb der EU ansässigen Anbieters auf den Unionsmarkt.
- Händler stellen ein System innerhalb der Lieferkette bereit, ohne Anbieter oder Importeur zu sein.
Ein Unternehmen kann mehrere Rollen zugleich haben. Wer eine fremde Lösung wesentlich verändert oder unter eigenem Namen anbietet, kann dadurch selbst Anbieterpflichten übernehmen.

Für Beschäftigte gibt es kein allgemeines Recht auf Algorithmus-Offenlegung
KI für Bewerberauswahl, Leistungsbewertung, Aufgabenverteilung oder Kündigungsentscheidungen kann als Hochrisiko-Anwendung gelten. Dann kommen unter anderem Dokumentations-, Aufsichts- und Informationspflichten in Betracht. Arbeitnehmervertretungen und betroffene Beschäftigte müssen bei entsprechenden Arbeitsplatzsystemen nach Maßgabe der anwendbaren Regeln informiert werden.
Ein pauschaler Anspruch auf Offenlegung jedes verwendeten Algorithmus folgt daraus nicht. Je nach Fall können jedoch Datenschutzrecht, Arbeitsrecht und betriebliche Mitbestimmung zusätzliche Auskunfts- oder Beteiligungsrechte begründen. Emotionserkennung am Arbeitsplatz ist grundsätzlich verboten; eng begrenzte Ausnahmen bestehen für medizinische oder sicherheitsbezogene Zwecke.
Bei direkter Interaktion mit bestimmten KI-Systemen muss deren KI-Charakter erkennbar sein, sofern dies nicht ohnehin offensichtlich ist. Für Deepfakes und bestimmte KI-generierte Veröffentlichungen gelten zusätzliche Kennzeichnungsregeln mit gesetzlichen Ausnahmen.
Diese Prüfungen sollten Unternehmen jetzt dokumentieren
- Alle eingesetzten oder geplanten KI-Systeme samt Zweck und Lieferant erfassen.
- Für jeden Einsatz die eigene Rolle und Risikokategorie bestimmen.
- Verbotene Anwendungen, Hochrisiko-Einstufung und Transparenzpflichten prüfen.
- Zuständigkeiten, menschliche Aufsicht, Protokolle und erforderliche Nachweise festlegen.
- Beschäftigte entsprechend ihrer Aufgaben und Vorkenntnisse praktisch in KI-Kompetenz schulen.
Der nächste feste Meilenstein ist der 2. August 2027. Dann greifen weitere Vorgaben für bestimmte produktbezogene Hochrisiko-Systeme; zugleich endet eine Übergangsfrist für ältere Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck. Individuelle Grenzfälle sollten fachkundig rechtlich geprüft werden.
Quelle: EUR-Lex
Kontext und Aktionen Über diesen Artikel
Quellenprüfung Quellen und Rechtsstand
Die Fristen und Rollen wurden anhand des EU-Verordnungstextes und der Erläuterungen der Europäischen Kommission eingeordnet.
- Gestaffelte Anwendung nach Artikel 113 geprüft
- Akteursrollen anhand der Begriffsbestimmungen abgegrenzt
- Pflichten zu KI-Kompetenz und Transparenz berücksichtigt
- Sonderfrist für bestimmte Hochrisiko-Systeme bis 2027 ausgewiesen
- Quelle
- EUR-Lex – Verordnung (EU) 2024/1689
- Umfang
- Deutschland
- Aktualisiert
- 2026-08-28 10:29
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